E-Scooter und Pedelecs / Fahrräder

Es ist noch nicht lange her (zumindest gefühlt), da gab es hier auf dem Blog in den Kommentaren eine kleine Diskussion, wer mit Fahrrädern auf Gehwegen fahren darf und wer nicht. Außerdem hört man immer wieder, dass die blöden Fahrradfahrer doch den Fahrradweg benutzen sollen, wenn er schon da ist, und nicht auf der Fahrbahn fahren sollen (unter anderen hat mich das immer aufgeregt). Aber wie ist das? Müssen Fahrradfahrer den Fahrradweg benutzen? Auch wurde mir mal von jemandem gesagt, dass Motorroller ja eigentlich auf Fahrradwegen fahren dürfen. Aber stimmt das? Ich muss gestehen – ich wusste es in diesen Moment leider nicht.

Jetzt kommt seit Juni noch eine weitere Komponente hinzu. Die sogenannten E-Scooter sind jetzt unterwegs. Aber wo dürfen bzw. müssen diese denn fahren? Fahrbahn? Radweg? Gehweg?

Da habe ich im auf der Seite vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – kurz BMVI – eine nette Grafik gefunden. Aber zuvor etwas Irritation von meiner Seite aus: was hat Verkehr mit digitaler Infrastruktur zu tun? Warum wurde das so zusammengelegt? Das hört sich für mich nach reinem Schwachsinn an und jedes der beiden hätte ein eigenes Ministerium verdient. Wie kann es sein, dass Fördergelder, die für den Aufbau der Games-Branche (auch das ist digitale Infrastruktur) für 2020 nicht mehr gezahlt werden sollen – obwohl es im Koalitionsvertrag steht? Und als Begründung wird die geplatzte PKW-Maut gesagt. Deren Geld hätte doch eigentlich in Verkehr (Instandhaltung der Straßen und Co.) fließen sollen – aber da die digitale Infrastruktur mit zu dem Ministerium gehört… nun ja… sind die Fördergelder für sowas wohl von Verkehrseinkünften abhängig. Aber genug aufgeregt. Um dieses Thema geht es hier ja eigentlich auch gar nicht.

So als erstes ist hier einmal die Grafik:

BMVI

Zu finden ist diese Grafik hier:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/elektrokleinstfahrzeuge-zulassung.html

Hier sieht man eigentlich sehr schön, wer wo fahren darf, insbesondere ab welchem Alter. Bleiben wir kurz beim E-Scooter, hier auch schön „Elektrokleinstfahrzeug mit Lenkstange“ genannt. In der Grafik sieht man, dass man dieses Gefährt erst ab 14 Jahren benutzen darf. Außerdem dürfen sie nicht schneller als 20km/h fahren. Und sie dürfen auf Radwegen benutzt werden. Falls keine vorhanden sind, müssen sie auf die Fahrbahn; Also genau wie ein Fahrrad / Pedelec. Auf Gehwegen haben sie überhaupt nichts zu suchen!

Wie sieht es bei den Motorrollern aus? Laut dieser Grafik heißt es, dass diese nur auf der Fahrbahn fahren dürfen. Das stimmt allerdings so nicht. Hier verschweigt die Abbildung etwas: Dass Mofas nur die Fahrbahn benutzen dürfen, gilt nämlich nur innerorts. Also wenn es innerhalb eines Ortes einen Radweg gibt, so dürfen ihn Mofafahrer nicht benutzen. Außerhalb eines Ortes jedoch dürfen sie und auch E-Bikes (sogenannten S-Pedelecs) Radwege benutzen. So steht es in der Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 2 Abs. 4 StVO

Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

Hier in diesen Abschnitt steht auch noch etwas anderes. Was ich mich oben gefragt habe: müssen Radfahrer denn Radwege benutzen oder nicht? Wenn es also einen Radweg gibt, der aber nicht gekennzeichnet ist – dann dürfen Radfahrer ihn getrost ignorieren oder benutzen; es bleibt dem Radfahrer überlassen. Bei Radwegen auf der linken und rechten Seite muss aber die rechte Seite benutzt werden; es sei den ein Schild sagt, dass man auch den linken Radweg benutzen darf.

Anders sieht es aus, wenn der Radweg mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Dann müssen Radfahrer den Radweg benutzen. Fahren sie auf der Fahrbahn machen, so sie sich strafbar. Da wahrscheinlich niemand was mit der Nummer Bezeichnung anfangen kann – hier mal die Zeichen und wie sie aussehen.

2000px-Zeichen_241-30_-_getrennter_Rad-_und_Fußweg,_StVO_1992

Der unterschied zwischen 240 und 241 ist übrigens, dass man bei ersterem einen Weg zusammen teilt und bei 241 es zwei getrennte Wege gibt.

Kommen wir zu Kindern auf dem Gehweg. Hier in der Grafik sieht man, dass Kinder, die jünger oder 7 Jahre alt sind, auf dem Gehweg fahren müssen, Kinder mit bis zu neun Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren. Lange Zeit war es so, dass es hieß, dass sie auf dem Gehweg fahren müssen, auch wenn ein Fahrradweg vorhanden ist. Das ist mittlerweile nicht mehr so. Sollte ein Fahrradweg vorhanden sein, dann darf dieser auch gerne von Kindern unter 7 benutzt werden. Zu den komischen Regeln hat auch gehört, dass erst seit 2016 eine Begleitperson mit auf den Gehweg fahren darf, um das Kind zu begleiten. Vorher durfte dies niemand. Und da ist es auch schon zu echt seltsamen Vorfällen bekommen.

So ist die Mutter des Kindes regulär auf der rechten Straßenseite gefahren und das Kind links auf den Gehweg. Rechts gab es keinen Gehweg. Damals war das alles so gesetzlich geregelt. Also alles nach Vorschrift. Oder doch nicht? Nein – denn es ist etwas passiert und die Mutter hat die Schuld bekommen, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Aber um diese einzuhalten, hätte sie die STvO verletzen müssen. Egal wie – wahrscheinlich hätte man ihr beides zur Last gelegt.

Wer über diesen Fall nachlesen will, der kann dies gerne hier tun:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=311%20C%20734/04

Aber zum Glück ist das jetzt nicht mehr der Fall. Eine (nur eine!) Aufsichtsperson (ab 16 Jahren) darf nun als Begleitperson auf den Gehweg mitfahren. Aber es ist schon erstaunlich, dass solch eine Regelung erst ab 2016 gekommen ist. Das ist im Grunde noch nicht so lange her.

Hier übrigens noch der Auszug aus dem StVO:

§ 2 Abs. 5 StVO

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Und mit soviel Rechtslage mache ich erst mal Schluss. Jedenfalls recht interessant das ganze und wie es sich entwickelt. Genau wie dieser Text, in dem ich eigentlich nur über den E-Scooter reden wollte, und was man mit ihm darf oder nicht darf.

In diesem Sinne, eine fröhliche Fahrt oder Lauf mit egal welchen Fahrzeug oder Beine!

Ein Kommentar zu „E-Scooter und Pedelecs / Fahrräder

  1. Nur ganz kurz. (weil es mich nervt) Ich bin Radfahrer und muß den Radweg benutzen. Gibt es Hindernisse, oder andere Probleme, darf ich nicht auf den Fußweg ausweichen. Ich darf dann jederzeit die Stasse befahren.
    LG Jürgen

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